Satzung
Crivitzer Carnevalclub e.V.
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen Crivitzer Carnevalclub e.V., nachfolgend CCC84 genannt, und hat seinen
Sitz in 19089 Crivitz. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin unter der Nr. VR 6397
eingetragen.
Zweck des Vereins ist es, im Wesentlichen gemeinnützige Zwecke, kulturelle Veranstaltungen zur
Karnevalszeit durchzuführen und das kulturelle Leben in der Stadt Crivitz ganzjährig weiterzuführen,
zu gestalten und auszubauen, die Pflege des traditionellen Karnevals- und Faschingsbrauchtums
sowie die Förderung des sportlichen Garde- und Schautanzes unter Einbeziehung aller Altersklassen.
Dabei macht es sich der Verein zur besonderen Aufgabe, die Jugendlichen der Stadt und des
Umlandes im Verein mit einzubinden.
§2 Mitglieder – ihre Rechte und Pflichten
- Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
- Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch das Präsidium des Vereins. Der Antrag hat bei
natürlichen Personen mittels Mitgliedsantrag und Lastschriftmandat zu erfolgen, unter
Angabe von Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und E-Mailadresse.
Die Aufnahme von juristischen Personen erfolgt analog.
- Jedes Mitglied hat das Recht:
a) aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
b) aktiv an der Programmgestaltung, der Ausgestaltung und der Durchführung der
Veranstaltungen mitzuwirken.
c) in den Mitgliederversammlungen Kritik ohne Ansehen der Person zu üben.
d) an der Wahl des Präsidiums teilzunehmen und selbst gewählt zu werden.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Präsidiums und des Elferrats zu
befolgen.
b) die Satzung und die sich daraus ergebenden Aufgaben zum Wohle des Vereins
anzuerkennen und zu verwirklichen.
c) den Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung zu entrichten.
d) mit dem ihm übergebenen Eigentum des Vereins sorgfältig umzugehen.
e) das dem Verein gehörende Anlagevermögen vor Schaden zu bewahren. Sollte durch ein
Mitglied dem Verein ein Schaden zugeführt werden, entscheidet das Präsidium über die
Haftung oder über eine geeignete Wiedergutmachung.
- Die Mitgliedschaft ist personen- bzw. unternehmensgebunden und endet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung vor dem Präsidium.
b) Streichung: Die Streichung von der Mitgliederliste wird durch das Präsidium bei nicht
termingerechter Zahlung und nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit des
Beitrags vorgenommen.
c) Ausschluss: Dieser erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten, wie Verstoß gegen die
Satzung oder öffentliche Diskriminierung des Vereins. Das Präsidium entscheidet über
den Ausschluss.
d) Tod des Mitgliedes oder den Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
§3 Die Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) der Elferrat
d) die Kassenprüfer
- Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Das Präsidium leitet die
Geschäfte zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen. Das Präsidium besteht aus 3-7
Mitgliedern:
– dem 1. Vorsitzenden (Präsident/in)
– dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident/in)
– dem Schatzmeister/in
– den Beisitzern/innen Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre
b) Abberufung des Präsidiums und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
e) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
f) Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Präsidiums
g) Entlastung des Präsidiums
Die Mitgliederversammlung wird vom 2. Vorsitzenden (Vizepräsident) eröffnet. Die
Versammlungsleitung obliegt dem 2. Vorsitzenden oder einer durch ihm, im Vorstand schriftlich,
benannten Person. Sind beide Personen verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem
anderen Mitglied übertragen werden. Der Wahlleiter steht dann nicht als wählbare Person zur
Verfügung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung schlägt
der Versammlungsleiter vor und wird durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die
Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung und Neufassung der Satzung
b) die Auflösung des Vereins
- Der Präsident beruft den Elferrat und weist den Ministern ihre Geschäftsbereiche zu.
- Der Verein wird durch jeweils 2 Präsidiumsmitglieder vertreten.
- Alle wichtigen Vereinsprobleme berät und beschließt das Präsidium mit dem Elferrat auf
seinen monatlichen Sitzungen. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zwischen den Sessionen zusammen. Sie wird durch
das Präsidium 6 Wochen vor dem Termin öffentlich in mindestens einem der nachfolgenden
Bekanntmachungen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des
Termins, einberufen.
a) Amtsboten
b) Informationskasten der Stadt Crivitz
c) Mail oder Brief
Das Protokoll wird durch 2 Präsidiumsmitglieder unterschrieben.
§4 Finanzielle Mittel des Vereins
- Der Verein finanziert sich aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Erlösen aus Veranstaltungen
c) Spenden und anderen Zuwendungen
- Der Mitgliedsbeitrag, sowie Änderungen des Mitgliedsbeitrages werden durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen
Höhe und Fälligkeit die Beitragsordnung festsetzt. Der Beitrag wird grundsätzlich in Form von
Lastschrift eingezogen. Überweisungen und Barzahlungen sind nur in Ausnahmefällen
gestattet.
- Der Fonds des Vereins ist unteilbar und dient dem Fortbestand des Vereins. Ausscheidende
Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gegenleistungen oder Rückzahlungen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Crivitz zur Förderung des gemeinnützigen Vereinslebens. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als
je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anders
beschließt.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Die Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer. Diese wählen aus ihrer Mitte
den 1. Kassenprüfer und den 2. Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sind das Kontrollorgan des Vereins. Sie kontrollieren:
a) die Geschäfts – und Rechnungsführung,
b) die Einhaltung der Satzung,
c) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Kassenprüfer sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Akten und Schriftstücke
des Vereins einzusehen. - Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Arbeit und
schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Präsidiums vor.
§6 Schlussbestimmungen
- Änderungen der Satzung bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Sie werden
als Anlage zur Satzung oder als Neufassung herausgegeben.
- Rechtsansprüche an den Verein werden entsprechend der Vereinshaftpflichtversicherung für
Mitgliedsvereine des Bundes Deutscher Karneval geregelt.
- Jedes Mitglied wird angehalten, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- Der Verein haftet für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Vereinszwecks
erleiden, nur, soweit diese durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
- Durch die Unterschriftsleistung bei der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die
Satzung an. Die Satzung wird jedem Mitglied ausgehändigt.
- Die Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
§7 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im
Verein verarbeitet.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Crivitz, den 26.04.2024
Präsidium des Crivitzer Carnevalclub e.V.