Der Verein führt den Namen Crivitzer Carnevalclub e.V., nachfolgend CCC84 genannt, und hat seinen Sitz in 19089 Crivitz. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin unter der Nr. VR 6397 eingetragen. Zweck des Vereins ist es, im Wesentlichen gemeinnützige Zwecke, kulturelle Veranstaltungen zur Karnevalszeit durchzuführen und das kulturelle Leben in der Stadt Crivitz ganzjährig weiterzuführen, zu gestalten und auszubauen, die Pflege des traditionellen Karnevals- und Faschingsbrauchtums sowie die Förderung des sportlichen Garde- und Schautanzes unter Einbeziehung aller Altersklassen. Dabei macht es sich der Verein zur besonderen Aufgabe, die Jugendlichen der Stadt und des Umlandes im Verein mit einzubinden.
§2 Mitglieder – ihre Rechte und Pflichten
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch das Präsidium des Vereins. Der Antrag hat bei natürlichen Personen mittels Mitgliedsantrag und Lastschriftmandat zu erfolgen, unter Angabe von Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und E-Mailadresse. Die Aufnahme von juristischen Personen erfolgt analog.
Jedes Mitglied hat das Recht: a) aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. b) aktiv an der Programmgestaltung, der Ausgestaltung und der Durchführung der Veranstaltungen mitzuwirken. c) in den Mitgliederversammlungen Kritik ohne Ansehen der Person zu üben. d) an der Wahl des Präsidiums teilzunehmen und selbst gewählt zu werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht: a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Präsidiums und des Elferrats zu befolgen. b) die Satzung und die sich daraus ergebenden Aufgaben zum Wohle des Vereins anzuerkennen und zu verwirklichen. c) den Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung zu entrichten. d) mit dem ihm übergebenen Eigentum des Vereins sorgfältig umzugehen. e) das dem Verein gehörende Anlagevermögen vor Schaden zu bewahren. Sollte durch ein Mitglied dem Verein ein Schaden zugeführt werden, entscheidet das Präsidium über die Haftung oder über eine geeignete Wiedergutmachung.
Die Mitgliedschaft ist personen- bzw. unternehmensgebunden und endet durch: a) schriftliche Austrittserklärung vor dem Präsidium. b) Streichung: Die Streichung von der Mitgliederliste wird durch das Präsidium bei nicht termingerechter Zahlung und nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit des Beitrags vorgenommen. c) Ausschluss: Dieser erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten, wie Verstoß gegen die Satzung oder öffentliche Diskriminierung des Vereins. Das Präsidium entscheidet über den Ausschluss. d) Tod des Mitgliedes oder den Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
§3 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) das Präsidium c) der Elferrat d) die Kassenprüfer
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Das Präsidium leitet die Geschäfte zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen. Das Präsidium besteht aus 3-7 Mitgliedern: – dem 1. Vorsitzenden (Präsident/in) – dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident/in) – dem Schatzmeister/in – den Beisitzern/innen
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre b) Abberufung des Präsidiums und der Kassenprüfer c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins e) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags f) Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Präsidiums g) Entlastung des Präsidiums
Die Mitgliederversammlung wird vom 2. Vorsitzenden (Vizepräsident) eröffnet. Die Versammlungsleitung obliegt dem 2. Vorsitzenden oder einer durch ihm, im Vorstand schriftlich, benannten Person. Sind beide Personen verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden. Der Wahlleiter steht dann nicht als wählbare Person zur Verfügung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung schlägt der Versammlungsleiter vor und wird durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für: a) die Änderung und Neufassung der Satzung b) die Auflösung des Vereins
Der Präsident beruft den Elferrat und weist den Ministern ihre Geschäftsbereiche zu.
Der Verein wird durch jeweils 2 Präsidiumsmitglieder vertreten.
Alle wichtigen Vereinsprobleme berät und beschließt das Präsidium mit dem Elferrat auf seinen monatlichen Sitzungen.
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zwischen den Sessionen zusammen. Sie wird durch das Präsidium 6 Wochen vor dem Termin öffentlich in mindestens einem der nachfolgenden Bekanntmachungen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Termins, einberufen. a) Amtsboten b) Informationskasten der Stadt Crivitz c) Mail oder Brief Das Protokoll wird durch 2 Präsidiumsmitglieder unterschrieben.
§4 Finanzielle Mittel des Vereins
Der Verein finanziert sich aus: a) Mitgliedsbeiträgen b) Erlösen aus Veranstaltungen c) Spenden und anderen Zuwendungen
Der Mitgliedsbeitrag, sowie Änderungen des Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Beitragsordnung festsetzt. Der Beitrag wird grundsätzlich in Form von Lastschrift eingezogen. Überweisungen und Barzahlungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Der Fonds des Vereins ist unteilbar und dient dem Fortbestand des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gegenleistungen oder Rückzahlungen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Crivitz zur Förderung des gemeinnützigen Vereinslebens. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anders beschließt.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer. Diese wählen aus ihrer Mitte den 1. Kassenprüfer und den 2. Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer sind das Kontrollorgan des Vereins. Sie kontrollieren: a) die Geschäfts – und Rechnungsführung, b) die Einhaltung der Satzung, c) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Kassenprüfer sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Akten und Schriftstücke des Vereins einzusehen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Arbeit und schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Präsidiums vor.
§6 Schlussbestimmungen
Änderungen der Satzung bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Sie werden als Anlage zur Satzung oder als Neufassung herausgegeben.
Rechtsansprüche an den Verein werden entsprechend der Vereinshaftpflichtversicherung für Mitgliedsvereine des Bundes Deutscher Karneval geregelt.
Jedes Mitglied wird angehalten, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Der Verein haftet für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Vereinszwecks erleiden, nur, soweit diese durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Durch die Unterschriftsleistung bei der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung an. Die Satzung wird jedem Mitglied ausgehändigt.
Die Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
§7 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.